www.psibz.orgAktuellesNewsÜBERMITTLUNG VON GESUNDHEITSTKOSTEN AN DAS SYSTEM GESUNDHEITSKARTE (STS)

ÜBERMITTLUNG VON GESUNDHEITSTKOSTEN AN DAS SYSTEM GESUNDHEITSKARTE (STS)

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

in der G.U. Nr. 214 vom 13.09.2016 wurde das Dekret des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen genehmigt und veröffentlicht, laut dem nunmehr auch Psychologen verpflichtet sind, ab dem 01.01.2016 Gesundheitskosten an das System Gesundheitskarte (ital. Sistema Tessera Sanitaria - STS) zu übermitteln. Diese Vorschrift ist Teil einer umfassenden Steuerreform auf nationaler Ebene, die schon seit dem vergangenen Jahr vorsieht, dass die Agentur der Einnahmen den Beitragszahlern die vorab ausgefüllte Steuererklärung „Modell 730" zur Verfügung stellt.

Um dem STS die Daten übermitteln zu können, muss sich jeder Freiberufler zunächst innerhalb 31.10.2016 auf der Internetplattform Sistemats.it anmelden. Nach erfolgter Anmeldung vergleicht die Internetplattform Sistemats.it die übermittelten Daten mit den Daten des Berufsverzeichnisses; stimmen die Daten überein, vergibt das System die Zugangsdaten, die es dem jeweiligen Freiberufler an dessen zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC) sendet (NB: In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass alle Psychologen/Psychotherapeuten eine PEC-Adresse besitzen müssen; sollten Sie noch keine besitzen, empfehlen wir Ihnen, diese umgehend einzurichten)
Innerhalb 31.01.2017 müssen die Daten bezüglich der von den Patienten im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2016 getragenen Kosten, welche auf der Rechnung aufscheinen, der Internetplattform STS übermittelt werden. Bei diesen Daten handelt es sich um die Steuernummer der Person, für die die sanitäre Leistung erbracht wurde (folglich KEINE Leistungen wie etwa Fortbildung), das Datum des Steuerbelegs, die Art der Leistung und den Betrag.

Die Daten können vom Freiberufler selbst oder von einem Bevollmächtigten (etwa vom Steuerberater) übermittelt werden, der sich seinerseits beim STS anmelden muss.

 

Der Patient kann in jedem Fall die Übermittlung der Informationen an die Agentur der Einnahmen untersagen und folglich die Eingabe der Gesundheitsausgaben in die vorab ausgefüllte Steuererklärung Modell 730 ablehnen.

Durchführung:

1) Wichtig für den Psychologen/Psychotherapeuten: Der Betroffene (Kunde/Patient) kann im Moment der Erbringung der sanitären Leistung den Psychologen/Psychotherapeuten auffordern, die Ablehnung auf dem Steuerbeleg anzumerken. Dadurch muss der Psychologe/Psychotherapeut die auf dem Beleg/auf der Rechnung aufscheinenden Daten zu den Gesundheitskosten von denjenigen unterscheiden, die jährlich dem STS (System Gesundheitskarte) übermittelt werden müssen.

2) Alternativ dazu kann der Betroffene jederzeit, auch nach Erbringung der Leistung, spätestens aber innerhalb des Monats Februar eines jeden Jahres (für Gesundheitskosten des vorhergehenden Jahres), die Ablehnung auf dem Portal der STS kundtun (Zugang mittels Gesundheitskarte oder aber über die von der Agentur für Einnahmen bereitgestellten Zugangsdaten fisconline). Er kann hier die Liste der Gesundheitskosten einsehen und jene auswählen, die er für den oben angeführten Zweck nicht bereitstellen möchte. Für das Jahr 2016 kann er alternativ dazu auch innerhalb 31.01.2017 einen eigenen Antrag an die Agentur für Einnahmen stellen, in dem er die Löschung der Gesundheitsdaten beantragt, über welche diese verfügt.

In beiden Fällen hat der Betroffene die Möglichkeit, alle Gesundheitskosten, inbegriffen diejenigen, deren Weitergabe er untersagt hat, eigenständig unter den abzugsfähigen Spesen in der Steuererklärung einzugeben.

Auf der Rechnung/auf dem Beleg muss eine eigene Anmerkung wie etwa Folgende angeführt werden (auch mittels Stempel):

„Die Daten des vorliegenden Steuerbeleges werden dem System Gesundheitskarte für die Abfassung der vorab ausgefüllten Steuererklärung mod. 730/Unico nicht übermittelt, da sich der Kunde im Sinne des ehemaligen Ministerialdekretes vom 31.07.2015 und im Sinne des Art. 7 GvD 196/2003 dem Versand widersetzt."

Es wird darauf hingewiesen, dass die Anmerkung sowohl auf dem Steuerbeleg vermerkt werden muss, der dem Kunden ausgehändigt wird, als auch auf der Kopie, die dem Psychologen/Psychotherapeuten bleibt.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

 

Wir werden Sie über dieses Thema und eventuelle weitere Maßnahmen des Ministeriums informiert halten.

 

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