Art. 3 der Berufsordnung der Psychologen (Gesetz Nr. 56 vom 18. Februar 1989) besagt, dass „...die Voraussetzung für die Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit ist eine besondere Berufsausbildung, die nach dem Abschluss eines Universitätsstudiums in Psychologie oder Medizin im Rahmen von besonderen, mindestens vierjährigen Fachkursen erworben wird, durch welche eine angemessene psychotherapeutische Ausbildung und Schulung vermittelt wird".
Die Liste der anerkannten Ausbildungseinrichtungen finden Sie auf der Homepage des italienischen Forschungsministeriums (Ministero dell'Università e della Ricerca).
25,5 KB | Annotazione dell'abilitazione psicoterapia | Formulare |
Mitglieder im Südtiroler Psycholog/inn/en Verzeichnis
Name | CLAUDIA EGNER GIUPPONI |